Eine weitere Ausnahme zum allgemeinen Gesetzesvorbehalt und zur verfassungsrechtlichen Stufenordnung (Gesetz-Dekret-Verordnung) enthält § 91 Abs. 2bis lit. b KV. Nach dieser Bestimmung kann der Regierungsrat zur rechtzeitigen Umsetzung des Bundesrechts auch ohne eine Vorsteue- - 13 -