AGVE 2012, S. 150 ff.). Fehlt eine (materielle) Vorsteuerung im Bundesgesetz, die den Rahmen für das Verordnungsrecht vorgibt, oder besteht in der Setzung des Ausführungsrechts ein wesentlicher Spielraum und sind wichtige Bestimmungen zu erlassen, ist für die kantonale Anschlussgesetzgebung im Grundsatz der Grosse Rat zuständig (§ 78 Abs. 1 KV; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, N. 13 ff. zu § 78).