Eine anderweitige Kompetenzgrundlage für den Erlass der Höchstzahlenregelung auf dem Verordnungsweg bestehe weder im kantonalen Recht noch im Bundesrecht. Entsprechend sei die HZV als kompetenzwidriger und die kantonale Gewaltenteilung verletzender Erlass aufzuheben. 6.2. 6.2.1. Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um (Art. 46 Abs. 1 BV). Bei der Umsetzung und Verwirklichung von Bundesrecht haben die Kantone einen Gestaltungsspielraum, sofern der Bund in Verfassung und Gesetz das Vollzugsrecht der Kantone nicht beschränkt, und die Rechtsetzung erfolgt im Rahmen der kantonalen Organisationsautonomie (Art. 3 und Art. 47 Abs. 1 BV).