Und auch in inhaltlicher Hinsicht fehle jegliche objektive Dringlichkeit für den Erlass von Höchstzahlen. Dafür müssten nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen, falls ein Rechtssatz nicht unverzüglich Geltung erlange, z. B. wenn ein längeres Zuwarten Polizeigüter gefährden könnte oder bei einem zeitlichen Aufschub der Lenkungszweck des Gesetzes zu vereiteln drohe. Weder das eine noch das andere sei hier der Fall. Die Höchstzahlen schützten keine Polizeigüter. Die davon erhoffte kostendämpfende Wirkung (für das Gesundheitswesen) durch Angebotssteuerung sei nicht an einen bestimmten Stichtag gebunden. Die Dringlichkeit der kantonalen Umsetzung von Art.