Zwei Jahre entsprächen zudem der von der Konferenz der Kantonsregierungen empfohlenen Umsetzungsfrist für neues Bundesrecht durch kantonales Recht. Es seien hier keine Gründe ersichtlich, weshalb der betreffende parlamentarische Prozess nicht schon im Jahr 2021 hätte eingeleitet werden können. Aus dem Versäumnis des Regierungsrats, rechtzeitig eine Gesetzesvorlage zuhanden der Legislative vorzubereiten, dürfe keine Zuständigkeit zum Erlass von Dringlichkeitsrecht abgeleitet werden.