Für die Umsetzung auf Gesetzesstufe hätten dem Kanton somit letzten Endes mehr als zwei Jahre zur Verfügung gestanden. Ein Gesetzgebungsverfahren könne im Kanton Aargau in weniger als zwei Jahren durchlaufen werden. Der Kanton Aargau kenne sogar die Möglichkeit, dass bei Dringlichkeit ein Gesetz sofort in Kraft gesetzt und einer nachträglichen Volksabstimmung unterstellt werde (§ 78 Abs. 4 KV). Zwei Jahre entsprächen zudem der von der Konferenz der Kantonsregierungen empfohlenen Umsetzungsfrist für neues Bundesrecht durch kantonales Recht.