Deshalb stütze sich der Regierungsrat für seine Regelungszuständigkeit auf § 91 Abs. 2bis lit. b KV und damit auf eine angebliche Dringlichkeit des Erlasses. Eine solche Dringlichkeit sei jedoch nicht gegeben. Die Übergangsbestimmung zu Art. 55a KVG, wonach den Kantonen für die Umsetzung von Zulassungsbeschränkungen zur Tätigkeit zulasten der OKP zwei Jahre ab Inkrafttreten am 1. Juli 2021 gewährt worden seien, während welcher Frist das bisherige (Bundes-)Recht weitergegolten habe, sei bereits am 19. Juni 2020 beschlossen und am 30. Juni 2020 veröffentlicht worden. Für die Umsetzung auf Gesetzesstufe hätten dem Kanton somit letzten Endes mehr als zwei Jahre zur Verfügung gestanden.