Das Bundesrecht statuiere bloss eine Pflicht, mindestens (irgend)eine Zulassungsbeschränkung vorzusehen. Der Entscheid über die (Grundsätze der) Auswahl der regulierten Fachgebiete und die Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der Zulassungssteuerung bleibe hingegen den Kantonen überlassen.