6.1.2. Betreffend die Wichtigkeit des Inhalts der HZV gelange der Regierungsrat zu keinen anderen Schlüssen. Auch gehe er richtigerweise nicht davon aus, dass das Bundesrecht den Inhalt des kantonalen Ausführungsrechts im Sinne von § 91 Abs. 2bis lit. a KV in einem Detaillierungsgrad vorgebe, dass auf kantonaler Ebene keine grundlegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen mehr getroffen werden müssten. Das Bundesrecht statuiere bloss eine Pflicht, mindestens (irgend)eine Zulassungsbeschränkung vorzusehen.