SAR 110.000) grundsätzlich beim Grossen Rat, der das Bundesrecht durch Gesetz vollziehe, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmten. Dieser Grundsatz gelte namentlich für alle wichtigen Bestimmungen, wobei sich deren Wichtigkeit gemäss der kantonalen Praxis insbesondere nach der Zahl der Adressaten und der geregelten Sachverhalte, der Intensität eines Eingriffs, der politischen Bedeutung sowie der finanziellen Auswirkungen, ihrer Akzeptanz und Üblichkeit beurteile (AGVE 2012, S. 150 ff., Erw.