6. 6.1. 6.1.1. Zur Begründung dessen, dass für die HZV die falsche Normstufe gewählt worden sei, führt die Gesuchstellerin aus, die Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht liege gemäss § 78 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) grundsätzlich beim Grossen Rat, der das Bundesrecht durch Gesetz vollziehe, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmten.