der HZV nicht dringlich im Sinne der Kantonsverfassung sei. Ferner sei die HZV nicht mit Bundesrecht vereinbar, indem sie gegen Art. 55a KVG und die Höchstzahlen-Festlegungsverordnung verstosse und zudem Willkür in der Rechtsetzung vorliege. Schliesslich greife die HZV ohne (genügende) gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse sowie unverhältnismässig in den freien Zugang und die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ein und verletze dadurch die Wirtschaftsfreiheit (gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).