5.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Regelungen in der HZV auf einer falschen Normstufe erlassen worden seien. Die Verordnung enthalte wichtige Normen, die in Gesetzesform zu kleiden seien. Die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Dringlichkeitsrecht scheide aus, weil der Erlass - 10 -