HZV). Die Höchstzahl gilt gleichermassen für den spital- wie auch praxisambulanten Bereich (§ 3 Abs. 3 HZV). In den §§ 4 und 7 HZV sind bestimmte Ausnahmen von der Höchstzahl vorgesehen, die §§ 6, 8 und 9 HZV regeln die Vollzugszuständigkeit (des DGS), das Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren sowie Auskunfts- und Meldepflichten, die §§ 10 ff. HZV befassen sich mit den Folgen für die OKP-Zulassung und OKP-Bestä- tigung bei Standort- und Praxiswechseln, Praxisübernahmen oder definitiver Aufgabe der Tätigkeit.