Sie regelt das Verfahren zur Zulassung, Bestätigung, Beendigung und Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durch fachlich selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte (§ 1 Abs. 2 HZV). Ärztinnen und Ärzte werden für eine Tätigkeit zulasten der OKP im beschränkten Fachgebiet nur soweit zugelassen, bis die entsprechende Höchstzahl erreicht ist (§ 3 Abs. 1 HZV). Die Höchstzahl gilt für alle Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechendem Weiterbildungstitel, die im Fachgebiet mit Höchstzahl Leistungen zulasten der OKP erbringen wollen, unabhängig davon, ob sie sozialversicherungsrechtlich selbständig oder in einer Anstellung arbeiten (§ 3 Abs. 2