SR 832.10) und die vom Bundesrat erlassene Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021 (SR 832.107; nachfolgend: Höchst- zahlen-Festlegungsverordnung) und bezweckt die zahlenmässige Begrenzung von Ärztinnen und Ärzten für medizinische Fachgebiete zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im ambulanten Bereich (§ 1 Abs. 1 HZV). Sie regelt das Verfahren zur Zulassung, Bestätigung, Beendigung und Erbringung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durch fachlich selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte (§ 1 Abs. 2 HZV).