teil für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht steht explizit unter diesem Vorbehalt. Ansonsten bliebe der Gesuchstellerin für die Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch die Rechtsmittelmöglichkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (unter Ausschluss einer direkten abstrakten Normenkontrolle). 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Normenkontrollbegehren ist einzutreten. 5. Der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Normenkontrollbegehrens wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.