Folge, dass ein Weiterzug des verwaltungsgerichtlichen Urteils ans Bundesgericht nicht mehr möglich sei. Ob diese dem BGE 137 I 107 widersprechende Auffassung des Regierungsrats zutrifft und die Gesuchstellerin mit der Gesuchseinreichung am 1. September 2023 ihr Recht auf Weiterzug des verwaltungsgerichtlichen Urteils ans Bundesgericht verwirkt hat, wird gegebenenfalls vom Bundesgericht zu beurteilen sein. Die Rechtsmittelbelehrung zum vorliegenden Ur- -7-