Obwohl dies im Kanton Aargau nicht der Fall ist, weil das VRPG nach dem oben Gesagten gar keine Frist für die abstrakte Normenkontrolle kennt, ist der Regierungsrat unter Berufung auf MERKER, a.a.O., N. 70 zu § 68, der Auffassung, dass die "übliche" Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht mit dem Inkrafttreten der HZV am 1. Juli 2023, sondern bereits mit deren Publikation im Amtsblatt am 16. Juni 2023, spätestens aber mit der Publikation in der AGS am 20. Juni 2023 zu laufen begonnen habe und daher am 17. bzw. spätestens am 21. August 2023, mithin vor Einreichung des vorliegenden Normenkontrollbegehrens am 1. September 2023, abgelaufen sei, mit der