1.4.4 präzisierte, dass die übliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen zu laufen beginne, wenn ein Kanton auf seiner Ebene keine anderen Fristen für die abstrakte Normenkontrolle vorsehe. Obwohl dies im Kanton Aargau nicht der Fall ist, weil das VRPG nach dem oben Gesagten gar keine Frist für die abstrakte Normenkontrolle kennt, ist der Regierungsrat unter Berufung auf MERKER, a.a.