Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein kantonaler Entscheid in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nur dann ans Bundesgericht weitergezogen werden, wenn das kantonale Verfahren innert einer "üblichen" Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingeleitet worden ist, wobei das Bundesgericht in BGE 137 I 107, Erw. 1.4.4 präzisierte, dass die übliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen zu laufen beginne, wenn ein Kanton auf seiner Ebene keine anderen Fristen für die abstrakte Normenkontrolle vorsehe.