2.3, war es die Legitimation der beschwerdeführenden Ärzte, nicht etwa der medizinischen Einrichtung, die damit begründet wurde, dass sie ihre Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hätten und daher von einer Zulassungsbeschränkung betroffen sein könnten. Auch unter diesem Gesichtspunkt spricht die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 2 HZV für Ärzte in Weiterbildung nicht gegen die Betroffenheit der Gesuchstellerin, deren Möglichkeiten zur Rekrutierung neuer Fachkräfte auf ihrem Fachgebiet Ophthalmologie bei Erreichung der in Anhang 1 HZV festgelegten Höchstzahl beschränkt werden könnten.