Die ausnahmsweise OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 HZV ist an Bedingungen geknüpft, während § 4 Abs. 3 HZV eine Abweichung von der Höchstzahl nur für Spitäler und bestimmte elektive Eingriffe (nach Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31]) zulässt. Zudem besteht bei den beschriebenen Möglichkeiten zur Abweichung von der Höchstzahl kein Anspruch auf eine OKP-Zulassung; es handelt sich bloss um Kann-Vorschriften.