Die OKP-Zulassung eines Spitals gilt gemäss eigener Darstellung des Regierungsrats nur für Leistungsabrechnungen im stationären, nicht aber im ambulanten Bereich. Die in § 11 Abs. 2 HZV vorgesehene Möglichkeit, den Abgang einer Fachkraft mit OKP-Zulassung zu kompensieren, betrifft nicht einen beabsichtigten Ausbau des Leistungsangebots und gilt auch nur beschränkt zur Gewährleistung der Fachausbildung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten. Die ausnahmsweise OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 HZV ist an Bedingungen geknüpft, während § 4 Abs. 3 HZV eine Abweichung von der Höchstzahl nur für Spitäler und bestimmte elektive Eingriffe (nach Art.