Zürich 1998, § 69 N 9 ff.). Eine Vorschrift kann die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers auch dann berühren, wenn sie nicht eine Regelung über ein ihm selber eingeräumtes Recht oder eine ihm auferlegte Pflicht trifft, sondern nur indirekt über den Umweg der Anwendung auf eine andere Person auf ihn wirkt, sei dies wegen vertraglicher Beziehungen zu künftigen Verfügungsadressaten oder aus anderen faktischen Gründen (MONIKA FEHLMANN-LEUTWYLER, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, Aarau und Frankfurt am Main 1988, S. 164 f.).