der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig (§ 6 HZV und § 2 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 [GesG; SAR 301.100]). Im Streitfall müssten erst der Regierungsrat als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz und hernach das Verwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren nach den §§ 50 ff. und 54 ff. VRPG über die Rechtmässigkeit einer Erteilung oder Verweigerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entscheiden.