2. Mit Stellungnahme vom 8. November 2023 beantragte der Regierungsrat die Abweisung des Normenkontrollbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Abweisung des prozessualen Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Bezug auf die Beilage 6 zum Normenkontrollbegehren beantragte der Regierungsrat sodann, dass diese aus dem Recht zu weisen, eventualiter beglaubigt in die deutsche Amtssprache zu übersetzen lassen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. -3- 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 5. Januar 2024; Duplik vom 6. März 2024) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.