Insgesamt rechtfertigt sich ein Grundansatz unterhalb des in § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarifs vorgesehenen Mittelwerts von Fr. 7'975.00 im Betrag von Fr. 6'000.00. Der Zuschlag für die zusätzlichen Rechtsschriften (§ 6 Anwaltstarif) wird durch den Abzug für die fehlende Verhandlung kompensiert. Mit den Auslagen (Pauschale von 3%) und der Mehrwertsteuer ist ein Parteikostenersatz von aufgerundet Fr. 6'660.00 angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung des Normenkontrollbegehrens werden die §§ 35c Abs. 8 und 36b Abs. 2 lit. a PolG in der Fassung vom 8. Dezember 2020 aufgehoben.