des Anwaltstarifs zu bestimmen. Der Aufwand der Vertreterin der Gesuchsteller war gering (für die Ausarbeitung des Normenkontrollgesuchs macht sie einen Aufwand von 12,5 h geltend [Normenkontrollgesuch, S. 13] und die Replik sowie die Stellungnahme vom 11. Juli 2023 waren sehr kurz), die Schwierigkeit des Verfahrens war (insbesondere aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts) unterdurchschnittlich und dessen Bedeutung – obwohl es sich um ein Normenkontrollverfahren handelte – höchstens leicht überdurchschnittlich (insbesondere auch aus Sicht der Gesuchsteller selber). Insgesamt rechtfertigt sich ein Grundansatz unterhalb des in § 3 Abs. 1 lit.