III. 1. In Normenkontrollverfahren sind die Kostenbestimmungen des Beschwerdeverfahrens analog anwendbar (§§ 73 Abs. 4 und 75 VRPG). Die Gesuchsteller obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind und der Kanton Aargau ihnen die Parteikosten zu ersetzen hat (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). - 20 - 2. Die Gesuchsteller haben zum Streitwert keine Angaben gemacht; tatsächlich fehlt ihnen ein aktuelles vermögenswertes Interesse. Sie gehen selber von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Ein Streitwert ist offensichtlich nicht gegeben.