Demzufolge sind die beiden Bestimmungen in Gutheissung des vorliegenden Normenkontrollbegehrens ersatzlos aufzuheben. Die Aufhebung dieser Bestimmungen hat keine ungeregelten Zustände zur Folge, die nach § 73 Abs. 2 VRPG eine vom Verwaltungsgericht zu erlassende Übergangsordnung erheischen würden. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zu veröffentlichen (§ 73 Abs. 3 VRPG). Massgebend dafür sind § 2 und § 3 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane vom 3. Mai 2011 (Publikationsgesetz, PuG; SAR 150.600).