8. Zusammenfassend lassen sich die angefochtenen Bestimmungen des PolG (§ 35c Abs. 8 und § 36b Abs. 2 lit. a) nicht mit übergeordnetem Recht vereinbaren, indem sie übermässige Eingriffe in verfassungsmässige Rechte bzw. Garantien (informationelle Selbstbestimmung [Art. 13 Abs. 1 BV], Rechtsweggarantien [Art. 29a BV und Art. 13 EMRK), Schutz der Privatsphäre [Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK]) zulassen, die im Falle von § 36b Abs. 2 lit. a PolG überdies einer genügenden bzw. genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage entbehren. Demzufolge sind die beiden Bestimmungen in Gutheissung des vorliegenden Normenkontrollbegehrens ersatzlos aufzuheben.