8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vereinbar ist. Solange also einschränkende Verordnungsbestimmungen – wie hier – der Einführung harren, von denen zudem noch ungewiss ist, ob sie die Verfassungskonformität der AFV bewirken können, darf gestützt auf § 36b Abs. 2 lit. a PolG kein Abgleich von automatisch erfassten Fahrzeugkontrollschildern mit unter diese Bestimmung fallenden polizeilichen Fahndungsregistern erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 8.11.4), was durch die Aufhebung der Norm im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle am wirkungsvollsten gewährleistet ist.