Ob sich die Verfassungskonformität von § 36b Abs. 2 lit. a PolG ausschliesslich mit einer Anpassung der PolV herstellen liesse, ist mit Blick auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 146 I 11, Erw. 3.3, eher fraglich. Dort heisst es nämlich, dass konkretisierende Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen wie etwa Einzelheiten zur Datenaufnahme und Datenlöschung mit einer entsprechenden Delegationsnorm im Gesetz in einer Verordnung des Regierungsrats geregelt werden dürften. Es sei jedoch erforderlich, dass speziell die Reichweite des Datenabgleichs im Gesetz sachbezogen eingegrenzt wird (Erw.