Auf diese Weise besteht zwar noch die Möglichkeit, die Verfassungskonformität von § 36b Abs. 2 lit. a PolG durch eine nähere Eingrenzung der polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregister, mit denen automatisch erfasste Fahrzeugkontrollschilder abgeglichen werden dürfen, im betreffenden Gesetzgebungsverfahren herzustellen. Dies lässt sich allerdings auch dadurch bewerkstelligen, dass § 36b Abs. 2 lit. a PolG im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vom Verwaltungsgericht aufgehoben wird.