a PolG wird denn vom Regierungsrat auch anerkannt. Soweit der Regierungsrat vorbringt, er beabsichtige, die Vorgaben des Bundesgerichts im Rahmen der pendenten Revision des PolG noch aufzunehmen oder diesen im Rahmen der anstehenden Revision der PolV Rechnung zu tragen, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die laufende Revision des PolG noch nicht abgeschlossen ist (die erste Lesung im Grossen Rat erfolgte am 13. Juni 2023). Auf diese Weise besteht zwar noch die Möglichkeit, die Verfassungskonformität von § 36b Abs. 2 lit.