7.3. Nicht anders präsentiert sich die Rechtslage mit Bezug auf den hier angefochtenen § 36b Abs. 2 lit. a PolG, der im Vergleich mit der vom Bundesgericht aufgehobenen solothurnischen Regelung eher noch weniger eingrenzt, mit welchen polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern die automatisch erfassten Fahrzeugkontrollschilder abgeglichen werden dürfen. Die daraus resultierende Verfassungs- bzw. Bundesrechtswidrigkeit von § 36b Abs. 2 lit. a PolG wird denn vom Regierungsrat auch anerkannt.