§ 36octies Abs. 2 lit. a KapoG/SO genüge daher – auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 KapoG/SO – nicht, um den Anwendungsbereich der automatisierten Fahrzeugfahndung mit genügender Bestimmtheit einzuschränken bzw. die Verhältnismässigkeit der Massnahme sicherzustellen, und sei insofern mangels genügender Bestimmtheit bzw. zufolge Unverhältnismässigkeit (des Grundrechtseingriffes) aufzuheben. Es werde Aufgabe des Gesetzgebers sein, diese Bestimmung auf diejenigen Personen- und Sachfahndungsregister zu begrenzen, mit denen aufgrund der Schwere der drohenden Gefahr oder - 18 -