e [Ausschreibung von vermissten Personen], wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die entwichene oder vermisste Person mit einem Auto unterwegs sein könnte), oder übermässig wäre, weil keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege (z.B. beim Abgleich mit dem Register der Personen, denen gemäss § 36 Abs. 1 lit. c eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden müsse).