von Fällen umfassen, für welche die Anordnung einer automatisierten (oder automatischen) Fahrzeugfahndung entweder nicht erforderlich sei (z.B. in den Fällen gemäss § 36 Abs. 1 lit. d [Ausschreibung von Minderjährigen oder Personen unter Beistandschaft, wenn sie sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entziehen oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen] oder § 36 Abs. 1 lit. e