7.2. Im Urteil 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 8.5.1, befand das Bundesgericht bezüglich einer gleichlautenden Regelung im Solothurnischen Gesetz über die Kantonspolizei (§ 36octies Abs. 2 lit. a), der systematische Abgleich der automatisch erfassten Fahrzeugkontrollschilder mit nicht näher bestimmten polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern sei (trotz des Verweises der Behörden auf § 36 KapoG/SO mit einer Liste von polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern, die sich angeblich nicht beliebig erweitern lässt) zu weit gefasst und dementsprechend zu wenig eingrenzbar (auch wegen möglicher Anpassungen durch Fremdänderungen in Spezialerlassen).