die Pflege von Beziehungen zu anderen Menschen unter Ausschluss des Staates schützt. Dieser Schutz umfasst auch, dass der Einzelne beim Auftreten und Verweilen in der Öffentlichkeit nicht dem Gefühl dauernder Beobachtung und Überwachung ausgesetzt wird, was einen negativen Einfluss auf die psychische Integrität haben kann (vgl. STEPHAN BREITENMOSER, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 15, 22 und 24 zu Art. 13). Und auch hier stellt sich die Frage nach einer genügenden gesetzlichen Grundlage und einem überwiegenden öffentlichen Interesse für solche Grundrechtseingriffe sowie deren Verhältnismässigkeit.