Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der weder anlassbezogene noch aufgrund eines konkreten Verdachts erfolgte Eingriff in die Grundrechte eine abschreckende Wirkung zeitigen kann, indem mit einer (geheimen) späteren Verwendung der Daten durch die Behörden gerechnet wird, was zu einem Gefühl der Überwachung führen und die Selbstbestimmung hemmen kann (BGE 146 I 11, Erw. 3.2 f.; 143 I 147, Erw. 3.3). Entsprechend dürfte von dieser Überwachungs- und Fahndungsmassnahme auch das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV)