6.3. In diesem Sinne ist darauf abzustellen, dass es mildere Massnahmen als der in § 35c Abs. 8 PolG vorgesehene Aufschub oder Verzicht auf die Mitteilung der präventiven verdeckten Fahndung an die davon betroffene Person gibt, mit denen sich das angestrebte Ziel der Sicherheit der verdeckten Fahnder und der Effizienz der Verbrechensbekämpfung hinreichend erreichen lässt. Folglich greift § 35c Abs. 8 PolG übermässig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und in die Rechtsweggarantien (Art. 29a BV und Art. 13 EMRK) ein. Entsprechend ist die angefochtene Norm als verfassungs- und konventionswidrig aufzuheben.