Die betroffene Person würde alsdann nur noch darüber informiert, dass gegen sie verdeckt gefahndet wurde, wohingegen die Identität der verdeckt fahndenden Person nicht offengelegt würde. Dadurch dürfte die Gefährdung der Effizienz der präventiven verdeckten Fahndung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zur Verbrechensbekämpfung zu einem wesentlichen - 16 - Teil entfallen. Dass allein die Bekanntgabe des Einsatzes dieses Fahndungsmittels in einem konkreten Fall ausreichen würde, um dieses (in den meisten Fällen) seiner Wirksamkeit zu berauben, wird vom Regierungsrat wiederum nicht dargetan.