Im Urteil 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 6.3.2, weist das Bundesgericht darauf hin, dass allfälligen überwiegenden Interessen an der Geheimhaltung der Identität des verdeckten Fahnders oder der verdeckten Fahnderin auch durch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts als mildere Massnahme Rechnung getragen werden könnte, ohne den Rechtsschutz der von der Fahndung betroffenen Person vollständig auszuschliessen. Die betroffene Person würde alsdann nur noch darüber informiert, dass gegen sie verdeckt gefahndet wurde, wohingegen die Identität der verdeckt fahndenden Person nicht offengelegt würde.