13 EMRK) lasse sich durch nicht näher konkretisierte überwiegende öffentliche oder private Interessen rechtfertigen, sodass sich die angefochtene Bestimmung grundsätzlich verfassungskonform anwenden liesse, bliebe immer noch fraglich, ob der Grundrechtseingriff vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält. Dieser setzt voraus, dass ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sowie für die Betroffenen hinsichtlich der Schwere der Einschränkung zumutbar ist (BGE 147 I 346, Erw. 5.5; 143 I 403, Erw. 5.6.3; 138 I 331, Erw. 7.4.3.1; SCHWEIZER/STRIEGEL, a.a.O., N. 132 zu Art.