6.2.3. Selbst wenn aber trotz insoweit ungenügender Datenlage angenommen würde, der durch § 35c Abs. 8 PolG bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in die Rechtsweggarantien (Art. 29a BV und Art. 13 EMRK) lasse sich durch nicht näher konkretisierte überwiegende öffentliche oder private Interessen rechtfertigen, sodass sich die angefochtene Bestimmung grundsätzlich verfassungskonform anwenden liesse, bliebe immer noch fraglich, ob der Grundrechtseingriff vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält.