Es könne in diesem Zusammenhang ein gewichtiges öffentliches Interesse für einen Aufschub oder eine Unterlassung der Mitteilung bestehen, um die präventive Tätigkeit der Kantonspolizei im Rahmen der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels nicht zu gefährden. Diese sehr allgemein gehaltene Formulierung erweckt den Eindruck, dass im grossen Stil, also nicht bloss ausnahmsweise wegen einer speziellen Gefährdungssituation auf eine Mitteilung der präventiven verdeckten Fahndung an davon betroffene Personen abgesehen werden könnte, um die Effizienz der Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels dadurch zu gewährleisten, dass die Identität einer beschränkten Anzahl von ver-