Die Schutzbedürfnisse von verdeckten Fahndern lassen gewisse Zweifel an der Haltung aufkommen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Aufschub oder Unterlassen einer Mitteilung der verdeckten Fahndung an die davon betroffene Person von vornherein und generell ausgeschlossen werden kann. Allerdings ist dem Vortrag des Regierungsrats in den Rechtsschriften nicht genügend zu entnehmen, in welchen Konstellationen das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung oder am Aufschub der Mitteilung der präventiv verdeckten Fahndung (zum Schutz der Fahnder oder der öffentlichen Sicherheit) das gewichtige Interesse der betroffenen Per-